Erklärung wichtiger Begriffe

Unter aktiver Sterbehilfe versteht man das aktive Herbeiführen des Todes durch eine andere Person. Die Palliativmedizin nimmt geäußerte Sterbewünsche wahr, versucht, die Ursachen genau zu erfragen und Alternativen durch gute Symptomkontrolle körperlicher, psychischer, sozialer und spiritueller Bedürfnisse anzubieten.

Freiwillige Leistung der Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen für Menschen mit einer rasch fortschreitenden und zum Tode führenden Erkrankung, die eine die Regelversorgung überschreitende palliative Versorgung benötigen.

Verordnung über Arzt Muster 12, wenn ein Pflegegrad vorliegt, werden die Pflegekosten anteilig von der Pflegeversicherung übernommen, auch die Krankenkasse beteiligen sich im Einzelfall.

Ehrenamtliche Mitarbeiter*innen, welche zuvor in einem speziellen Kurs von hauptamtlichen Hospizkoordinator*innen auf ihre Arbeit vorbereitet wurden, begleiten schwerstkranke Menschen in deren häuslicher Umgebung unabhängig davon, ob sie zu Hause oder in einer Wohn- und Pflegeeinrichtungen leben. Sie unterstützen und entlasten auch die An- und Zugehörigen, um ein würdevolles Sterben zu ermöglichen.

Die Krankenkassen und Pflegeversicherungen übernehmen hierfür die Kosten. Für die Patient*innen bleibt die Versorgung i.d.R. kostenfrei.

„Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn eine Patient*in infolge einer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein Betreuer bestellt werden muss.”
(Bundesärztekammer)

ist ein strukturiertes und moderiertes, zeitlich begrenztes Gespräch, in dem eine konkrete (ethische) Fragestellung bzw. ein konkretes (ethisches) Dilemma bearbeitet wird: Die verschiedenen Perspektiven der Beteiligten werden zusammengetragen und auf die relevanten Werte hin analysiert. Das Ziel einer (ethischen) Fallbesprechung besteht darin, gemeinsam begründete Empfehlungen abzugeben und für die konkrete Situation einen für alle Beteiligten ethisch verantwortbaren Lösungsweg zu erarbeiten.

Über eine Gesundheitsvollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, welche für Sie Entscheidungen trifft, wenn Sie es nicht mehr können. Die hier bestimmte Person ist juristisch gesehen diejenige, welche für Sie in allen Angelegenheiten Ihrer Gesundheit Entscheidungen trifft und auch vertritt.

Grundpflege sind pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art, z.B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität und sind unter bestimmten Vorrausetzungen, z.B. Krankenhausvermeidungspflege / Krankenhausverkürzungspflege / Unterstützungspflege / Sicherungspflege, über eine Vertrags- und Klinikärztin zu verordnen und die Kosten hierfür werden dann auch von den Krankenkassen übernommen.

Wenn für die Patient*in bereits eine Pflegestufe begutachtet wurde, werden die Leistungen je nach Pflegegrad von der Pflegekasse übernommen.

Gesetzlich Versicherte haben unter bestimmten Vorrausetzungen, z.B. Krankenhausvermeidungspflege / Krankenhausverkürzungspflege / Unterstützungspflege / Sicherungspflege, einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege.

In der Regel ist die Krankenversicherung hier Kostenträger. Die Häusliche Krankenpflege wird von Vertrags- oder Klinikärzt*innen verordnet.

bedeutet die Inkaufnahme eines früheren Todeseintritts durch palliative Symptomlinderung, bspw. durch die Gabe notwendiger hochdosierter Medikamente gegen Schmerzen oder Luftnot.

Die Indirekte Sterbehilfe ist erlaubt.

ist ein unabhängiges und weisungsfreies Gremium, welches der Beratung, Orientierung und Information zur Verbesserung der ethischen Kompetenz im Krankenhaus dient.

Bei dieser Art der Therapie steht die Heilung einer Erkrankung, im Fokus der Behandlung.

In der Palliativversorgung arbeiten unterschiedliche Berufsgruppen zusammen, um die bestmögliche Behandlung und Versorgung der Patient*innen zu gewährleisten. Ärzt*innen, Pflegende, Therapeut*innen und Seelsorger*innen sowie Ehrenamtliche verstehen sich hier als Team.

ist ein multiprofessionelles Team aus Palliativärzt*innen, Palliativpflegekräften und Fachkräften psychosozialer Berufsgruppen (Sozialdienst, Psychoonkologie, Seelsorge) in Kliniken, welches sich um schwerstkranke Patient*innen kümmert, die nicht auf der Palliativstation liegen.

Sie werden auch Palliativmedizinscher Dienst (PMD) oder Interdisziplinärer Palliativdienst (IPD) genannt.

Hat ein schwerkranker Mensch in seiner Patientenverfügung formuliert, keine lebensverlängernden Maßnahmen zu wünschen (z.B. Intensivbehandlung, Beatmung, Dialyse), so ist es Pflicht des Behandlungsteams, dem nachzukommen.

Diese Form der Sterbehilfe bedeutet nicht, dass „nichts“ getan wird. Lindernde (palliative) Maßnahmen z.B. Schmerztherapie und umfassende Pflege werden weiter durchgeführt.

Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Erklärung, in der ein Mensch regelt, wie seine/ihre medizinisch-pflegerisch Behandlung sein soll, wenn er/sie sich hierzu selber nicht mehr äußern kann.

Es ist sinnvoll, diese in Zusammenarbeit mit einer Ärzt*in des Vertrauens zu verfassen um ihr eine medizinisch fachkundige Basis zu geben.

ist eine Fachärzt*in mit der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin. Sie nimmt an den Verträgen mit den Krankenkassen teil und stellt eine 24-stündige Hinfahrbereitschaft für die Patient*innen sicher.

Jede Hausärzt*in kann zu einer QPÄ überweisen.

Palliativpatient*innen, die zu Hause oder in einer Wohn- und Pflegeeinrichtung betreut werden, haben bei besonders aufwendiger Versorgung Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), die von der Krankenkasse finanziert wird. Ein Team von Palliative Care weitergebildeten Ärzt*innen und Pflegefachkräften ergänzt hier bereits versorgende Pflegefachkräfte und Ärzt*innen solange dies erforderlich ist. Ziel ist, dass bei Palliativpatient*innen möglichst auch in der letzten Lebenszeit, wenn die Pflege und Symptomlinderung sehr komplex wird, eine Krankenhausbehandlung vermieden werden kann.

Die SAPV kann über jede Ärzt*in mit Ausnahme von Notärzt*innen über das Formular 63 verordnet werden.

Ein stationäres Hospiz ist eine Einrichtung, in der schwerstkranke und sterbende Menschen mit einer Lebenserwartung von Tagen, Wochen oder wenigen Monaten aufgenommen werden und dort von den Hospizmitarbeiter*innen ganzheitlich begleitet werden. Das Angebot umfasst die palliativ-pflegerische, psychosoziale und spirituelle Betreuung der „Gäste“ und ihrer An- und Zugehörigen bis in den Tod und auch darüber hinaus. Die medizinische Versorgung ist i.d.R. weiter über die Hausäzt*in sichergestellt und die SAPV kann auch hier ergänzend hinzugenommen werden.

Zur Aufnahme in ein stationäres Hospiz wird eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung benötigt, die von jeder niedergelassenen oder Klinikärzt*in erstellt werden kann.

Über eine Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen bevollmächtigt, Entscheidungen mit bindender Wirkung zu treffen, wenn man selber dazu nicht mehr in der Lage ist.

Diese kann als Generalvollmacht ausgestellt werden oder auf Aufgabenkreise, wie z.B. Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Vermögenssorge, Wohnungs- und Mietangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Post- und Fernmeldeverkehr, Behörden- und Ämtervertretung, Beauftragung von Rechtsanwälten und Vertretung vor Gerichten, begrenzt sein.